Coronavirus und Arbeitsrecht

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Aktualisiert: 07.04.2022 Lesedauer: ca 3min

Frau und Mann mit Maske am Arbeitsplatz

Anmerkung: mit dem bundesweiten Wegfall der Coronamaßnahmen sind die hier genannten Maßnahmen teilweise oder zur Gänze hinfällig. Da jedoch noch lokale Einschränkungen je nach Infektionslage gesetzt werden können und auch der Arbeitgeber nun selbst verpflichtet ist, die Gefährdung durch das Virus einzuschätzen, kann es gut sein, dass einige der Regeln trotzdem auf dich zutreffen.

Es fing mit einer öffentlichen Bekanntmachung der World Heath Organization (WHO) am 31. Dezember 2019 an. Aus der damaligen vergleichsweise kleinen (Social) Media Nachricht hat sich eine ausgewaschene Pandemie entwickelt - die nach Hamsterkäufen, Quarantäne, Social Distancing, Maskenpflicht und Home Office immer noch unseren Alltag mitbestimmt. Doch was bleibt in der Arbeitswelt vom Coronavirus übrig? Welche (neuen) rechtlichen Regelungen gibt es zu beachten, wenn du mit Corona infiziert wurdest? Gilt am Arbeitsplatz 3G? Und wie war das nochmal mit der Impfpflicht in Deutschland?

3G am Arbeitsplatz

Um das Infektionsrisiko zu senken, kann die 3G-Regel am Arbeitsplatz gelten. Das bedeutet, dass du nur noch an deinen Arbeitsplatz kommen darfst, wenn du:

  • geimpft
    oder

  • genesen
    oder

  • offiziell negativ getestet (PCR: 48h, Antigen: 24h)
    bist.

Das Testergebnis bzw. der Impf- oder Genesungsnachweis muss digital oder schriftlich vorliegen. Selbsttests (Wohnzimmertests) reichen nicht aus, es sind jedoch beaufsichtigte Testungen am Arbeitsplatz möglich.

Dein Arbeitgeber muss das kontrollieren und mindestens zwei Mal pro Woche einen Test am Arbeitsplatz anbieten. Außerdem darf dein Arbeitgeber deinen Status (geimpft/genesen/getestet) kurzfristig speichern, um Arbeitsprozesse zu vereinfachen.

Nachdem die 3G-Regel am Arbeitsplatz bundesweit mit einigen Ausnahmen nicht mehr gilt, hat dein Arbeitgeber auch kein Recht mehr, deinen Status (genesen, geimpft, getestet) zu kontrollieren oder deine Daten dazu zu speichern. Sollte es aufgrund des lokalen Pandemiegeschehens notwendig sein, kann es jedoch vorkommen, dass einzelne Regionen die 3G-Regel am Arbeitsplatz wieder einführen ("Hotspot Regionen"). Auch in Schulen, Kliniken, Justizvollzugsanstalten und Pflegeheimen ist weiterhin eine Testpflicht möglich - dies wird jedoch von den Bundesländern individuell geregelt.

#hokifyexpertentipp: Je nach Bundesland sind strengere Regeln möglich. Informiere dich am besten in lokalen Nachrichten oder direkt bei deinem Arbeitgeber, ob in deinem Bundesland strengere Regeln (z.B. 3G, Maskenpflicht oder Ähnliches) am Arbeitsplatz gelten.

Home Office Pflicht

Zwischen November 2021 und März 2022 galt wieder die Home Office Pflicht: bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten muss dir dein Arbeitgeber Home Office ermöglichen. Die einzige Ausnahme davon, sind zwingende betriebliche Gründe, die dagegen sprechen. Du als Arbeitnehmer musst diese Möglichkeit auch annehmen, wenn von deiner Seite keine Gründe dagegen sprechen (z.B. unzureichende Infrastruktur in der Wohnung).

Auch hier gilt: falls es das lokale Infektionsgeschehen notwendig macht, kann die Home Office Pflicht in einzelnen Regionen wieder eingeführt werden. Außerdem kannst du mit deinem Arbeitgeber auch weiterhin vereinbaren (teilweise) im Homeoffice zu arbeiten, sofern ihr beide das möchtet.

Quarantäne und Arbeit

Hast du dich mit dem Coronavirus infiziert, musst du dich (um andere Personen in deinem Umfeld zu schützen) für 10 Tage isolieren, also in Quarantäne begeben. Du kannst die Quarantäne jedoch auch schon früher beenden, wenn du nach 7 Tagen für mindestens 48 Stunden symptomfrei bist und einen Antigentest machst. Ist dieser negativ, darfst du die Quarantäne beenden. Dasselbe gilt, wenn du als Nicht-Geimpfte Person Kontakt zu einer positiv getesteten Person hattest. Geboosterte Personen (3 Impfungen) und geimpfte Genesene müssen nach Kontakt mit einer positiv getesteten Person nicht mehr in Quarantäne. Ab Mai soll die Quarantänezeit auf 5 Tage verkürzt werden, genaue Details dazu sind aber noch nicht bekannt.

Bist du mit dem Coronavirus infiziert, bist aber gesundheitlich fit, kannst du - wenn möglich - auch aus dem Home Office weiterarbeiten. Ist das nicht möglich, hast du aufgrund des Infektionsschutzgesetztes Anspruch auf Entgelt in der Höhe deines Netto-Lohns für maximal sechs Wochen (zum Glück musst du aber nur zehn Tage in Quarantäne bleiben...). Die Kosten für den Arbeitgeber werden dabei vom Gesundheitsamt erstattet. Selbstständige können hier ebenfalls mit einer Entschädigung vom Gesundheitsamt rechnen. Die Höhe richtet sich nach dem Gesamteinkommen des letzten Jahres.

Im Infektionsschutzgesetz ist auch geregelt, dass du keinen Anspruch auf Entschädigung hast, wenn du die Absonderung durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahmen (z.B. Nichtantritt einer Reise), die gesetzlich vorgeschrieben oder öffentlich empfohlen wurde, hättest verhindern können. Musst du also als ungeimpfte Kontaktperson in Quarantäne und kannst deinen Job deswegen nicht ausüben, hast du keinen Anspruch auf Entschädigung.

Bist du nicht in der Lage zu arbeiten, weil du Symptome hast und krank bist, bist du im Krankenstand und hast demnach ein Recht auf Entgeltfortzahlung. Dabei spielt es keine Rolle, ob du geimpft bist oder nicht.

Impfpflicht

Anfang April wurde im Bundestag gegen eine Impfpflicht in Deutschland gestimmt. Diese Impfpflicht hätte für Personen über 60 Jahren gegolten, wurde jedoch von der Mehrheit der Politikerinnen abgelehnt. Dementsprechend wird es vorerst keine Impfpflicht gegen das Coronavirus geben.

Fazit

Auch die Arbeitswelt wurde vom Coronavirus ordentlich durchgerüttelt. Auch wenn die Home Office Pflicht mit Ende März fallen soll, wird vermutlich weiterhin 3G am Arbeitsplatz gelten. Auch die Quarantänebestimmungen bleiben vorerst gleich.

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Bundesministerium der Justiz: Infektionsschutzgesetz

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